Gebäude und Wohnungsregister


 
 
Das Gebäude- und Wohnungsregister enthält Adressdaten zu Grundstücken, Gebäuden und Wohnungen, sowie Strukturdaten von Gebäuden, Wohnungen und sonstigen Nutzungseinheiten.
 
Aufgrund der Einführung des GWR-Gesetzes und der Änderungen des Vermessungsgesetzes (BGBl. Nr. 4/2004 Teil I) ist die Gemeinde verpflichtet die erforderlichen Gebäude- und Adressdaten im Gebäude- und Wohnungsregister zu warten, welche mit dem zentralen Melderegister übereinstimmen müssen.
 
Es ergeht daher an Sie das Ersuchen die Nutzungseinheiten Ihrer Gebäude der Bau- oder Meldebehörde Ihrer Gemeinde bekannt zu geben.
 
·         Unter den Begriff Nutzungseinheit „Wohnung“ werden alle Räumlichkeiten gerechnet, die ausschließlich für Wohnzwecke genutzt werden. Der Gesetzgeber definiert eine Wohnung so, dass diese von der Art und Größe geeignet sein muss, den individuellen Wohnbedürfnissen von Menschen zu dienen. Der Gesetzgeber gibt dabei keine weitere Spezifikation an. Es ist daher nicht ausschlaggebend, ob eine Küche oder Kochnische vorhanden ist und ob eine bestimmte Mindestgröße gegeben ist, etc.
 
·         Nutzungseinheit „Hotel und andere Einheiten für kurzfristige Beherbergung“
      Diese Nutzungseinheit umfasst alle Einheiten, die der kurzfristigen Beherbergung (Hotel,
      Pension,…) oder Bewirtung (Speiselokal, Bar,…) dienen.
 
Bei Gebäuden in denen sich mehrere Wohnungen befinden (Privatvermietungen) ist es sinnvoll die Wohnungen mit einer Türnummer zu versehen, die einen Bestandteil der Adresse bildet. Dies ist mit der Meldebehörde abzuklären.
 
Bei Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter der Bau- und Meldebehörde gerne zur Verfügung.
 

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