Grundsteuer

Berechnungsgrundlage:

Die Berechnung erfolgt aufgrund des rechtskräftigen Einheitswertes-Bescheides des Finanzamtes.

Wenn der Einheitswertbescheid rechtskräftig ist, kann eine Grundsteuervorschreibung nur mit einer Neufestsetzung des Einheitswertes geändert werden.

(Vorschreibung jährlich od. vierteljährlich: 15.02.+15.05.+15.08.+15.11.)