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Berechnungsgrundlage:
Die Berechnung erfolgt aufgrund des rechtskräftigen Einheitswertes-Bescheides des Finanzamtes.
Wenn der Einheitswertbescheid rechtskräftig ist, kann eine Grundsteuervorschreibung nur mit einer Neufestsetzung des Einheitswertes geändert werden.
(Vorschreibung jährlich od. vierteljährlich: 15.02.+15.05.+15.08.+15.11.)