Veranstaltungsgenehmigung

TIPPS und Hinweise für Veranstalter

Jede öffentliche Veranstaltung ist im Gemeindeamt anzumelden.

þ Für die erwerbsmäßige Durchführung einer öffentlichen Veranstaltung ist eine behördliche Bewilligung erforderlich. Der Antrag ist mindestens ein Monat vorher bei der Gemeinde einzureichen. Je nach Art der Veranstaltung liegt die Zuständigkeit dafür bei der Gemeinde, Bezirkshauptmannschaft (Veranstaltungen mit größerem Besucherkreis – über 2000) oder dem Land OÖ (öffentl. Theatervorführungen von Berufstheatern, Veranstaltungen von Veranstaltungs- und Konzertdirektionen, Zirkusveranstaltungen u.a.)

 

þ Veranstaltungen, denen keine Erwerbsabsicht des Veranstalters zugrunde liegt oder Veranstaltungen, mit denen ausschließlich kulturelle, sportliche oder Zwecke der allgemeinen Jugend- und Erwachsenenbildung verfolgt werden, bedürfen keiner Bewilligung.

Sie sind allerdings der zustän digen Behörde rechtzeitig  (mind. 1 Monat vorher) anzuzeigen.

Für das Vorliegen einer Erwerbsabsicht ist entscheidend, ob nach den Intentionen des Veranstalters durch die Veranstaltung ein Ertrag oder sonstiger wirtschaftlicher Vorteil erzielt werden soll.

 

þ Die Veranstaltungsbehörde hat bei bewilligungs- oder anzeigepflichtigen Veranstaltungen zu prüfen, ob bzw. welche Sicherheitsmaßnahmen zu beachten sind.

Es muss daher im Interesse des Veranstalters liegen, Antrag bzw. Anzeige bei der Behörde rechtzeitig und mit den vollständigen Informationen einzureichen.

 

þ Sehr oft ist eine Brandwache bzw. Verkehrsregelung für den Parkraum etc. notwendig. Es sollte daher rechtzeitig mit der Feuerwehr Kontakt aufgenommen werden.

 

þ Bestimmte Unterhaltungsveranstaltungen unterliegen der Lustbarkeitsabgabe, die an die Gemeine zu entrichten ist.

 

þ Bei musikalischen und literarischen Aufführungen ist gemäß Urheberrechtsgesetz eine Aufführungsbewilligung der AKM zu erwerben.

 

þ Bei einer Veranstaltung kann der veranstaltende Verein mit verschiedenen Haftungsansprüchen konfrontiert werden. Selbst wenn Sie von der Behörde nicht vorgeschrieben wurde, so empfiehlt sich doch der Abschluss einer entsprechenden Versicherung.

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Zuständig